Fröhliche Ostern – happy Easter
11. April 2020
Das Wirtschaftsvirus
30. Mai 2020
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Verordnung zur Lockerungen der Maßnahmen im Kunst- und Kulturbereich

Zugelassene BesucherInnenanzahl bei Veranstaltungen

Die Personen-Begrenzungen beziehen sich ausschließlich auf Besucher*innen. Personen, die zur Durchführung der Veranstaltung erforderlich sind, sind in diese Höchstzahlen nicht einzurechnen.

Für Indoor- und Outdoor-Veranstaltungen gilt allgemein:

  • Bis maximal 100 Personen ab 29. Mai 2020 (Sitz- und Stehplätze)

Für Indoor-Veranstaltungen gilt – mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen

  • Bis maximal 250 Personen ab 1. Juli 2020
  • und bis maximal 500 Personen ab 1. August 
  • bzw. bis maximal 1.000 Personen, wenn die Veranstalter*innen der für Veranstaltungs-Bewilligungen zuständigen Behörde in den Bundesländern ein COVID-19-Präventionskonzept vorlegen und diese eine Genehmigung erteilen.

Für Outdoor-Veranstaltungen gilt – mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen

  • Bis maximal 500 Personen ab 1. Juli 2020
  • und bis maximal 750 Personen ab 1. August 
  • bzw. bis maximal 1.250 Personen, wenn die Veranstalter*innen der für Veranstaltungs-Bewilligungen zuständigen Behörde in den Bundesländern ein COVID-19-Präventionskonzept vorlegen und diese eine Genehmigung erteilen.

Veranstaltungen über 500 Personen (Indoor) bzw. 750 Personen (Outdoor) / ab 1. August 2020

Mit 1. August 2020 sind Veranstaltungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 1.000 Personen und im Freiluftbereich mit bis zu 1.250 Personen zulässig, wenn die Veranstalter*innen der für Veranstaltungs-Bewilligungen zuständigen Behörde in den Bundesländern ein COVID-19-Präventionskonzept vorlegen und diese eine Genehmigung erteilen.

Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen

Bei Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Plätzen ist ein Abstand von mindestens einem Meter gegenüber anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben oder nicht einer gemeinsamen Besucher*innengruppe (unter Besucher*innengruppe ist zu versehen: maximal 4 Erwachsenen zuzüglich ihrer minderjährigen Kinder oder Personen, die in einem gemeinsamen Haushalt leben) angehören, einzuhalten.

Kann dieser Abstand auf Grund der Anordnungen der Sitzplätze nicht eingehalten werden, sind die jeweils seitlich daneben befindlichen Sitzplätze freizuhalten, sofern nicht durch andere geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.

Wird der Abstand von einem Meter trotz Freilassen der seitlich daneben befindlichen Sitzplätze unterschritten, ist jedoch auch auf den zugewiesenen Plätzen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Veranstaltungen ohne zugewiesenen und gekennzeichneten Plätzen – bei Veranstaltungen unter 100 Personen

Bei Veranstaltungen (unter 100 Personen) ohne zugewiesene und gekennzeichnete Plätze ist ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten. Weiters ist in geschlossenen Räumen eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

COVID-19-Präventionskonzept – ab 100 Personen

Jede/r Veranstalter*in von Veranstaltungen mit über 100 Personen hat einen COVID-19-Beauftragten zu bestellen und ein COVID-19-Präventionskonzept auszuarbeiten und dieses umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter*innen und Maßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos zu beinhalten. Hierzu zählen insbesondere Regelungen zur Steuerung der Besucher*innenströme, spezifische Hygienevorgaben, Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen oder Regelungen betreffend die Verabreichung von Speisen und Getränken.

Schutzmaßnahmen bei Betreten von Veranstaltungsorten

Beim Betreten / Aufenthalt in Veranstaltungsorten ist eine den Mund- und Nasenbereich abdeckende mechanische Schutzvorrichtung zu tragen.

Pause während der Veranstaltungen

Pausen sind während der Veranstaltungen erlaubt.

Verabreichen von Speisen und Getränken

Das Verabreichen von Speisen und der Ausschank von Getränken ist gestattet: Die Verpflegung muss im jeweiligen COVID-19-Präventionskonzept der Veranstalter*innen geregelt werden.

Proben und Mitwirken an künstlerischen Darbietungen

Proben und Mitwirken an künstlerischen Darbietungen sind für „Profis“ ebenso wie für sogenannte „Amateur*innen“ unter den gleichen Voraussetzungen zulässig.