Statuten
§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich
(1) Der Verein führt den Namen:
Dachverband aller österreichisch-ausländischen Gesellschaften – PaN
(2) PaN steht für Partner aller Nationen. Österreichisch-ausländische Gesellschaften können auch als österreichisch-internationale Gesellschaften bezeichnet werden.
(2) Der Dachverband hat seinen Sitz in Wien, wo zahlreiche internationale Organisationen und „Non-Governmental Organizations (NGO)“ angesiedelt sind. Er erstreckt seine Tätigkeit als Partner aller Nationen weltweit.
(3) Die Errichtung von Zweigverbänden ist nicht beabsichtigt
§ 2 Zweck
Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale Freundschaftsgesellschaften, deren primäres Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Sie pflegen die bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und seinen befreundeten Staaten und weiten sie aus. Damit wird die Republik auf einer besonders effektiven people-to-people Ebene nachhaltig unterstützt; denn zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf die klassische Diplomatie beschränkt: Heute prägen vor allem wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte das Bild einer immer enger zusammenrückenden Staatenwelt.
Diese bilateralen Vereinigungen sind im „Dachverband aller österreichisch-ausländischen Gesellschaften – PaN“ zusammengeschlossen. Er sieht die Hauptzwecke seines Handelns und seine Berechtigung darin, als eine Art Interessensvertretung wechselseitig zu informieren und die Verankerung der bilateralen Vereinigungen in der gesellschaftspolitischen Landschaft voran zu treiben und zu festigen. In den vielen Jahren seit den ersten Gesellschaftsgründungen war der Geist des Miteinander und der Freundschaft mitentscheidend dafür, dass in Österreich Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit Entschiedenheit abgelehnt werden.
Der Dachverband PaN kann jedoch, unabhängig von den bilateralen Vereinigungen, auch eigenständige Projekte zur Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung, der Vertiefung der Völkerfreundschaft und der Mithilfe beim Aufbau einer friedlichen Gesellschaft entwickeln und durchführen. Er erweist sich dabei neuerlich als ein Partner aller Nationen (PaN), unabhängig davon, ob es für eine Nation bereits eine bilaterale Vereinigung gibt oder nicht.
Die Zwecke des Dachverbands sind stets nicht auf Gewinn gerichtet und dienen unmittelbar und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben im Sinne der BAO und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Dachverbandszweckes
(1) Die Dachverbandszwecke sollen durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften, sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau.
(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Kuratoriumsbeiträge, Spenden, Subventionen, Einschaltungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder des Dachverbands gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Kuratoriumsmitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche Mitglieder können nur staatlich anerkannte bilaterale Vereinigungen und Gesellschaften mit gleicher Zielsetzung sein. Im Prinzip wird jedes Land nur durch eine Gesellschaft vertreten. Die ordentlichen Mitglieder haben sich zu einem ehrlichen und unvoreingenommenen Dialog zwischen den Nationen, Kulturen und Konfessionen zu bekennen.
(3) Außerordentliche Mitglieder können jene ausländischen Institutionen, welche entweder einer bilateralen Vereinigung in Österreich oder dem Dachverband PaN entsprechen, sein, weiters die Zusammenschlüsse der in Österreich lebenden Ausländer (Migranten), Landsmannschaften oder strategische Partner.
(4) Kuratoriumsmitglieder sind jene in- und ausländischen Institutionen, Organisationen und Persönlichkeiten, die die Dachverbandstätigkeit vor allem in finanzieller Weise fördern. Vom Vorstand kann ein ehernamtlicher „Generalsekretär des Kuratoriums“ bestellt werden, welcher selbstständig die Kuratoriumsmitglieder betreut.
(5) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich außergewöhnliche Verdienste um den Dachverband PaN erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern und von Kuratoriumsmitgliedern entscheidet der Präsident bei nachträglicher Berichterstattung an den Gesamtvorstand.
(3) Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstands (insbesondere bei Interesselosigkeit eines ordentlichen Mitglieds an der Tätigkeit des Dachverbands oder dann, wenn ein ordentliches Mitglied über einen längeren Zeitraum keine Vereinsaktivitäten erkennen lässt) und durch Tod.
(2) Ein Austritt oder die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands sind zum 31. Dezember eines Jahres nachvollziehbar zu erfolgen.
(3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Dachverband kann der Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele des Dachverbands gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Dachverbands teilzunehmen und die Einrichtungen des Dachverbands zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Dachverbands nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Dachverbands Schaden erleiden könnte. Sie haben die Dachverbandsstatuten und die Beschlüsse der Dachverbandsorgane zu beachten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge verpflichtet, so ferne deren Einhebung nicht durch Beschluss des Vorstands ausgesetzt wurde. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages richtet sich nach dem Beschluss der Generalversammlung.
§ 8 Dachverbandsorgane
Die Organe des Dachverbands sind: das Kuratorium (§ 4 Abs.4), die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Sekretariat (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16), der PaN-Beirat (§ 17), das PaN-Ehrenpräsidium (§ 18) und das PaN-Ehrenkuratorium (§ 19).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründetem Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
(3) Zu den ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich oder per e-mail einzuladen. Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4) Begründete Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder per e-mail einzureichen.
(5) Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann. Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitglieds wird im Prinzip durch seinen Präsidenten ausgeübt.
(7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Auflösung des Dachverbands oder die Enthebung des Vorstands bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt einstimmig.
(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung der Vizepräsident; wenn auch dieser verhindert ist, so das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.
(10) Dringende Angelegenheiten können mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per e-mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per e-mail ihre Stimme abgeben.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Genehmigung des Rechenschaftsberichts (der in Form von regelmäßigen Mitteilungsblättern auch schriftlich vorliegen kann) und des Prüfberichts gemäß § 14 Abs. 2; damit erfolgt die Entlastung des Vorstands.
(2) Genehmigung des Rechnungsabschlusses, so ferne Mitgliedsbeiträge eingehoben wurden.
(3) Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.
(4) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstands.
(5) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer.
(6) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(7) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von einer Mitgliedschaft im Dachverband.
(8) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Dachverbands.
(9) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Dieses Leitungsorgan besteht aus mindestens 4 und aus maximal 10 Mitgliedern. Es ist ein Gremialorgan. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig.
(2) Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, während der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl gemäß (1) zu kooptieren. Darüber sind die ordentlichen Mitglieder nachweislich schriftlich oder per e-mail zu informieren.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstands beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten, schriftlich oder per e-mail einberufen.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend ist.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung der Vizepräsident.
(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und durch Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben.
(10) Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die Leitung des Dachverbands. Diesem Lenkungsgremium kommen daher alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Dachverbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts, der Mitteilungsblätter und des Rechnungsabschlusses.
(2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Generalversammlung.
(3) Verwaltung des Dachverbandsvermögens.
(4) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Kuratoriumsmitgliedern.
(5) Bestellung der Mitglieder des PaN-Beirats und des Generalsekretärs des Kuratoriums.
(6) Vorbereitung der Sitzungen des Dachverbandes.
(7) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben.
(8) Beschluss einer Geschäftsordnung.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident ist der Sprecher des Vorstands. Ihm obliegt die Vertretung des Dachverbands nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Dachverbandsorgan.
(2) Präsident, Vizepräsident und ein weiteres vom Vorstand zu bestellendes Vorstandsmitglied bilden zusammen das „Präsidium“. Dieses ist für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig. Eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen vom Vorstand an das Präsidium ist zulässig.
(3) Ist der Präsident über den Zeitraum von zwei Wochen an der Ausübung seiner Amtsgeschäfte verhindert, so gehen die Befugnisse des Präsidenten automatisch an den Vizepräsidenten über.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Finanzkontrolle (auch unangemeldet) und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben einen Prüfbericht zu verfassen und der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.
(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die zutreffenden Bestimmungen des § 11.
§ 15 Das Sekretariat
Erfordert es der Umfang der Dachverbandstätigkeiten, so kann ein Sekretär, der Angestellter des Dachverbands sein kann, durch den Vorstand bestellt werden. Er hat das Sekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung von Tätigkeiten gemäß den Weisungen des Vorstands verantwortlich.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus dem Dachverbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus zwei ordentlichen Mitgliedern und zwei Dachverbandsvorstandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von acht Tagen dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und zu verlautbaren.
§ 17 Der PaN-Beirat
Der PaN-Beirat setzt sich aus leitenden Persönlichkeiten von Körperschaften öffentlichen Rechts zusammen. Sie werden vom Vorstand bestellt. Sie sind oberste Ratgeber und Mentoren des Vorstands. Sie bringen ihre durch höchste Funktionen erworbenen Erfahrungen fruchtbringend in die Zielsetzungen und die Tätigkeiten des Dachverbands ein.
§ 18 Das PaN-Ehrenpräsidium
Das Ehrenpräsidium bilden funktionsgebunden mit ihrer Zustimmung der jeweilige Präsident des Nationalrats und der jeweilige Präsident des Bundesrats.
§ 19 Das PaN-Ehrenkuratorium
Das Ehrenkuratorium bilden mit ihrer Zustimmung die neun Landeshauptmänner der österreichischen Bundesländer.
§ 20 Auflösung des Dachverbands
(1) Die freiwillige Auflösung des Dachverbands kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese Generalversammlung hat auch, sofern Dachverbandsvermögen vorhanden ist, über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Dachverbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient.
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Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen – soweit dies inhaltlich in Betracht kommt – Frauen und Männer gleichermaßen. Diese Fassung der Statuten wurde in der Generalversammlung vom 1. Oktober 2009 beschlossen.
