§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Der Verein führt den Namen:

Dachverband aller österreichisch-ausländischen Gesellschaften – PaN

(2) Der Dachverband hat seinen Sitz in Wien, wo besonders viele internationale Organisationen und „non-governmental organizations – NGO’s“ angesiedelt sind. Er erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, als Partner aller Nationen (PaN) sogar weltweit.

(3) Die Errichtung von Zweigverbänden ist nicht beabsichtigt.

 

 

§ 2 Zweck

Seit dem Ende des Zweiten Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale Freundschaftsgesellschaften, deren Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Damit werden die internationalen Beziehungen Österreichs auf einer informellen, aber besonders effektiven Ebene nachhaltig unterstützt. Denn zwischenstaatliche Beziehungen und multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf den Bereich der klassischen Diplomatie beschränkt. Wirtschaftliche, kulturelle und zwischenmenschliche Kontakte prägen das Bild einer immer enger zusammenrückenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander und der Freundschaft hat in den vielen Jahren seit den ersten Gesellschaftsgründungen wesentlich dazu beigetragen, dass in Österreich Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit aller Entschiedenheit abgelehnt werden. Diese bilateralen Freundschaftsgesellschaften sind im „Dachverband aller österreichisch-ausländischen Gesellschaften - PaN“ zusammengeschlossen, der die vielfältigen Aktivitäten der Vereinigungen koordiniert, wechselseitig informiert und nach Kräften unterstützt.

 

Unabhängig davon kann der Dachverband jedoch auch eigenständige Projekte zur Förderung der gegenseitigen Völkerverständigung, der Vertiefung der Völkerfreundschaft und der Mithilfe beim Aufbau einer friedlichen Gesellschaft entwickeln und durchführen. Er erweist sich dabei als ein Partner aller Nationen (PaN), unabhängig davon, ob es für eine Nation bereits eine bilaterale Gesellschaft gibt oder nicht.

 

Die Zwecke des Dachverbands sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen unmittelbar und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben im Sinne der BAO und damit dem Wohle der zivilen Gesellschaft.

 

 

§ 3 Mittel zur Erreichung des Dachverbandszweckes

(1) Die Dachverbandszwecke sollen durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

(2) Als ideelle Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau.

(3) Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Kuratoriumsbeiträge, Spenden, Subventionen, Einschaltungen.

 

 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

(1) Die Mitglieder des Dachverbands gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche Mitglieder, Kuratoriumsmitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Ordentliche Mitglieder können nur staatlich anerkannte „österreichisch-ausländische Gesellschaften“ und Gesellschaften gleicher Zielsetzung sein. Im Prinzip wird jedes Land nur durch eine Gesellschaft vertreten.

(3) Außerordentliche Mitglieder können sein: Jene ausländischen Institutionen, welche entweder einer bilateralen Gesellschaft in Österreich oder dem Dachverband PaN entsprechen; die Zusammenschlüsse der in Österreich lebenden Ausländer (MigrantInnen); Landsmannschaften; strategische Partner.

(4) Kuratoriumsmitglieder sind jene in- und ausländischen Institutionen, Organisationen und Persönlichkeiten, die die Dachverbandstätigkeit vor allem in finanzieller Weise fördern; sie können organisatorisch als "Kuratorium" zusammengefasst werden. Kuratoriumsmitglieder sollen den Vorstand bei der Bewältigung der Aufgaben beratend unterstützen, andererseits aber die Ergebnisse der Dachverbandstätigkeiten für sich nutzbringend anwenden.

(5) Zu Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich besondere Verdienste um den Dachverband PaN erworben haben.

 

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft 

(1) Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(2) Über die Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern und von Kuratoriumsmitgliedern entscheidet der Präsident bei nachträglicher Berichterstattung an den Gesamtvorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

(3) Die Wahl zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.

 

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft 

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstands (insbesondere bei Interesselosigkeit eines Mitglieds an der Tätigkeit des Dachverbands) und durch Tod.

(2) Der Austritt und die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands können nur zum 31. Dezember jeden Jahres nachvollziehbar erfolgen.

(3) Die Streichung eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.

(4) Den Ausschluss eines Mitglieds aus dem Dachverband kann der Vorstand wegen grober Ver­letzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gegen die Ziele des Dachverbands gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den Aus­schluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.

(5) Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Dachverbands teilzunehmen und die Einrichtungen des Dachverbands zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalver­sammlung steht den ordentlichen Mitgliedern (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und den Ehrenmitgliedern zu.

(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Dachverbands nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Dachverbands Schaden erleiden könnte. Sie haben die Dachverbandsstatuten und die Beschlüsse der Dachverbandsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge oder Kuratoriumsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluss der Generalversammlung, ansonsten dem Beschluss des Vorstands.

 

 

§ 8 Dachverbandsorgane

Die Organe des Dachverbands sind das Kuratorium (§ 4 Abs.4), die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Sekretariat (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16), der Beirat (§ 17), das Ehrenpräsidium (§ 18) und das Ehrenkuratorium (§ 19).

 

 

§ 9 Generalversammlung 

(1) Die ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.

(2) Eine außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der ordentlichen Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.

(3) Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder, die Kuratoriumsmitglieder und die Ehrenmitglieder mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anbe­raumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.

(4) Begründete Anträge zur Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der General­versammlung beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder per e-mail einzureichen.

(5) Gültige Beschlüsse (ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außer­ordentlichen Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

(6) Bei der Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder (so ferne sie den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) stimmberechtigt. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei Stimmen vertreten kann. Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitglieds wird grundsätzlich durch seinen Präsidenten oder seine Präsidentin ausgeübt.

(7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Auflösung des Dachverbands oder die Enthebung des Vorstands bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern erfolgt ein­stimmig.

(9) Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer der Vizepräsidenten; wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste Vorstandsmitglied.

(10) Dringende Angelegenheiten können mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per e-mail an die stimmberechtigten Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich, per Telefax oder per e-mail ihre Stimme abgeben.

 

 

§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

(1) Genehmigung des Rechenschaftsberichts (der auch schriftlich vorliegen kann) und des Rechnungs­abschlusses (so ferne Mitgliedsbeiträge eingehoben und für Vorhaben des Dachverbands verwendet wurden).

(2) Festsetzung der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für ordentliche Mitglieder.

(3) Wahl und Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.

(4) Wahl und Entlastung der Rechnungsprüfer.

(5) Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

(6) Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft im Dachverband.

(7) Beschlussfassung über Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Dachverbands.

(8) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

 

§ 11 Der Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens 7 und aus maximal 25 Mitgliedern. Die Wahl von Ersatzmitgliedern ist zulässig.

(2) Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat das Recht, während der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis zur Höchstzahl gemäß (1) zu kooptieren. Darüber sollen die ordentlichen Mitglieder nachweislich schriftlich oder per e-mail informiert werden.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.

(4) Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem Vizepräsidenten, schriftlich oder per e-mail einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens ein Drittel von ihnen anwesend sind.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(7) Den Vorsitz führt der Präsident, bei Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Ist auch dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstands­mitglied.

(8) Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mit­glieder entheben.

(10) Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück­trittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird aber erst mit Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

 

 

§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Dachverbands. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Dachverbandsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

(1) Erstellung des Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

(2) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung.

(3) Verwaltung des Dachverbandsvermögens.

(4) Aufnahme, Ausschluss und Streichung von ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen Mitgliedern und Kuratoriumsmitgliedern.

(5) Vorbereitung der Sitzungen des Dachverbands.

(6) Durchführung der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen ergeben.

(7) Zusammenstellung und Einberufung des Beirats.

(8) Beschluss einer Geschäftsordnung.

 

 

§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder
 

(1) Der Präsident ist der höchste Dachverbandsfunktionär und Sprecher des Vorstands. Ihm obliegt die Vertretung des Dachver­bands nach außen, insbesondere gegenüber dritten Personen und Behörden. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Dachverbandsorgan.

(2) Präsident und Vizepräsidenten bilden zusammen das so genannte Präsidium. Es ist für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig. Eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen vom Vorstand an das Präsidium ist zulässig.

 

 

§ 14 Die Rechnungsprüfer
 

(1) Die beiden Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Finanzkontrolle (auch unangemeldet) und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der Überprüfungen zu berichten.

(3) Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die zutreffenden Bestimmungen des § 11.

 

 

§ 15 Das Sekretariat
 

Erfordert es der Umfang der Dachverbandstätigkeiten, so kann ein Sekretär, der Angestellter des Dachverbands sein kann, durch den Vorstand bestellt werden. Er hat das Sekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung von Tätigkeiten gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.

 

 

§ 16 Das Schiedsgericht
 

(1) In allen aus dem Dachverbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schieds­gericht.

(2) Das Schiedsgericht setzt sich aus 2 ordentlichen Mitgliedern und 2 Dachverbandsvorstandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.

(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein.

(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und sind zu verlautbaren.

 

 

§ 17 Der Beirat
 

Der Beirat kann sich aus Vertretern außerordentlicher Mitglieder und von Kuratoriumsmit­gliedern zusammensetzen. Er ist ein beratendes Organ und wird vom Präsidenten einberufen. Zum Koordinator kann ein Generalsekretär bestellt werden.

 

 

§ 18 Das Ehrenpräsidium
 

Das Ehrenpräsidium bilden – funktionsgebunden – mit ihrer Zustimmung die 3 Präsidenten des Nationalrats.

 

 

§ 19 Das Ehrenkuratorium

Das Ehrenkuratorium bilden – mit ihrer Zustimmung – die 9 Landeshauptmänner der österreichischen Bundesländer.

 

 

§ 20 Auflösung des Dachverbands
 

(1) Die freiwillige Auflösung des Dachverbands kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

(2) Diese Generalversammlung hat auch - sofern Dachverbandsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der Passiva verbleibende Dachverbands­vermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient.

 

 

**********

 

 

Die in diesen Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen – soweit dies inhaltlich in Betracht kommt – Frauen und Männer gleichermaßen.

 

Diese Statuten wurden in der Generalversammlung am 19. Jänner 2006 beschlossen