§ 1 Name, Sitz und
Tätigkeitsbereich
(1)
Der Verein führt den Namen:
Dachverband aller
österreichisch-ausländischen
Gesellschaften – PaN
(2) Der
Dachverband hat seinen Sitz in Wien,
wo besonders viele
internationale Organisationen und „non-governmental organizations – NGO’s“ angesiedelt sind. Er
erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich, als Partner aller Nationen
(PaN)
sogar weltweit.
§ 2 Zweck
Seit dem Ende des
Zweiten Weltkriegs gibt es in Österreich bilaterale
Freundschaftsgesellschaften, deren Ziel es ist, ein möglichst dichtes Netz der
Völkerverständigung und Kooperation zu knüpfen. Damit werden die
internationalen Beziehungen Österreichs auf einer informellen, aber besonders
effektiven Ebene nachhaltig unterstützt. Denn zwischenstaatliche Beziehungen
und multilaterale Kontakte sind längst nicht mehr auf den Bereich der
klassischen Diplomatie beschränkt. Wirtschaftliche, kulturelle und
zwischenmenschliche Kontakte prägen das Bild einer immer enger
zusammenrückenden Staatenwelt. Der Geist des Miteinander und der Freundschaft
hat in den vielen Jahren seit den ersten Gesellschaftsgründungen wesentlich
dazu beigetragen, dass in Österreich Nationalismus und Fremdenfeindlichkeit mit
aller Entschiedenheit abgelehnt werden.
Unabhängig
davon kann der
Dachverband jedoch auch eigenständige Projekte zur Förderung der gegenseitigen
Völkerverständigung, der Vertiefung der Völkerfreundschaft und der Mithilfe
beim Aufbau einer friedlichen Gesellschaft entwickeln und durchführen. Er
erweist sich dabei als ein Partner aller Nationen (PaN),
unabhängig davon, ob es für eine Nation
bereits eine bilaterale
Gesellschaft gibt oder nicht.
Die
Zwecke des Dachverbands sind nicht auf Gewinn gerichtet und dienen unmittelbar
und ausschließlich den oben genannten gemeinnützigen Vorhaben
im Sinne der BAO und damit dem
Wohle der zivilen Gesellschaft.
§ 3 Mittel zur Erreichung des Dachverbandszweckes
(1) Die
Dachverbandszwecke sollen durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen
und materiellen Mittel erreicht werden.
(2) Als ideelle
Mittel gelten: Abhaltung von Vorträgen, Veranstaltungen und anderen Zusammenkünften
sowie Ausstellungen, Publikationen, Delegationen und Kontaktaufbau.
(3) Die
erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
Mitgliedsbeiträge, Kuratoriumsbeiträge, Spenden, Subventionen, Einschaltungen.
§ 4 Arten der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder
des Dachverbands gliedern sich in ordentliche Mitglieder, außerordentliche
Mitglieder, Kuratoriumsmitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Ordentliche
Mitglieder können nur staatlich anerkannte „österreichisch-ausländische
Gesellschaften“ und Gesellschaften gleicher Zielsetzung sein. Im Prinzip wird
jedes Land nur durch
eine Gesellschaft
vertreten.
(3) Außerordentliche Mitglieder können sein: Jene ausländischen Institutionen, welche entweder einer bilateralen Gesellschaft in Österreich oder dem Dachverband PaN entsprechen; die Zusammenschlüsse der in Österreich lebenden Ausländer (MigrantInnen); Landsmannschaften; strategische Partner.
(4) Kuratoriumsmitglieder
sind jene in- und ausländischen Institutionen, Organisationen und
Persönlichkeiten, die die Dachverbandstätigkeit
vor allem in
finanzieller Weise fördern; sie können
organisatorisch als
"Kuratorium" zusammengefasst werden.
Kuratoriumsmitglieder sollen den Vorstand bei der
Bewältigung der Aufgaben beratend unterstützen, andererseits aber die Ergebnisse
der Dachverbandstätigkeiten für sich nutzbringend anwenden.
(5) Zu
Ehrenmitgliedern können Persönlichkeiten gewählt werden, die sich besondere
Verdienste um den Dachverband PaN erworben haben.
§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Über die
Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(2) Über die
Aufnahme von außerordentlichen Mitgliedern und von Kuratoriumsmitgliedern
entscheidet der Präsident
bei nachträglicher
Berichterstattung an den Gesamtvorstand. Die Aufnahme kann
ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
(3) Die Wahl zum Ehrenmitglied
erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Generalversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die
Mitgliedschaft erlischt durch freiwilligen Austritt, durch Streichung, durch
Ausschluss, durch sachlich begründeten Entscheid des Vorstands (insbesondere
bei Interesselosigkeit eines Mitglieds an der Tätigkeit des Dachverbands) und durch Tod.
(2) Der Austritt
und die Beendigung der Mitgliedschaft durch Entscheid des Vorstands können nur
zum 31. Dezember jeden Jahres
nachvollziehbar
erfolgen.
(3) Die Streichung
eines ordentlichen Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz
dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung des
Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig
gewordenen Mitgliedsbeiträge bleibt hievon unberührt.
(4) Den Ausschluss
eines Mitglieds aus dem Dachverband kann der Vorstand wegen grober Verletzung
der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften oder gegen die
Ziele des Dachverbands gerichteten Verhaltens verfügen. Gegen den
Ausschluss ist die Berufung an die Generalversammlung zulässig, bis zu deren
Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
(5) Die
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann von der Generalversammlung über Antrag
des Vorstandes beschlossen werden.
§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Die Mitglieder
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Dachverbands teilzunehmen und
die Einrichtungen des Dachverbands zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der
Generalversammlung steht den ordentlichen Mitgliedern
(so ferne sie den
Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) und den Ehrenmitgliedern zu.
(2) Die Mitglieder
sind verpflichtet, die Interessen des Dachverbands nach Kräften zu fördern und
alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Dachverbands
Schaden erleiden könnte. Sie haben die Dachverbandsstatuten und
die Beschlüsse der
Dachverbandsorgane zu beachten. Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der
Mitgliedsbeiträge oder Kuratoriumsbeiträge verpflichtet. Die Höhe richtet sich
im Falle ordentlicher Mitglieder nach dem Beschluss der Generalversammlung,
ansonsten dem Beschluss des Vorstands.
§ 8 Dachverbandsorgane
Die Organe des Dachverbands sind das Kuratorium (§ 4 Abs.4), die Generalversammlung (§§ 9 und
10), der Vorstand (§§ 11-13), die Rechnungsprüfer (§ 14), das Sekretariat (§ 15), das Schiedsgericht (§ 16), der Beirat (§ 17), das
Ehrenpräsidium (§ 18) und das Ehrenkuratorium (§ 19).
§ 9 Generalversammlung
(1) Die
ordentliche Generalversammlung findet alle 4 Jahre statt.
(2) Eine
außerordentliche Generalversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der
ordentlichen Generalversammlung, auf schriftlich
begründeten Antrag von mindestens
einem Zehntel der ordentlichen
Mitglieder oder auf Verlangen der Rechnungsprüfer binnen 4 Wochen stattzufinden.
(3) Sowohl zu den
ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind
die ordentlichen
Mitglieder, die
Kuratoriumsmitglieder und
die Ehrenmitglieder
mindestens 4 Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der
Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die
Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
(4)
Begründete Anträge zur
Generalversammlung sind mindestens 2 Wochen vor dem Termin der Generalversammlung
beim Vorstandsvorsitzenden schriftlich oder per e-mail
einzureichen.
(5) Gültige
Beschlüsse
(ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen
Generalversammlung) können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
(6) Bei der
Generalversammlung sind die ordentlichen Mitglieder
(so ferne
sie den
Mitgliedsbeitrag bezahlt haben) stimmberechtigt. Die Übertragung des
Stimmrechts auf ein anderes ordentliches Mitglied im Wege einer schriftlichen
Bevollmächtigung ist zulässig, wobei jedes ordentliche Mitglied maximal drei
Stimmen vertreten kann. Das Stimmrecht eines ordentlichen Mitglieds wird
grundsätzlich durch seinen Präsidenten oder seine
Präsidentin ausgeübt.
(7) Die Generalversammlung ist unabhängig von der Anzahl anwesender stimmberechtigter Mitglieder beschlussfähig.
(8) Die Wahlen und
die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit
einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse über die Auflösung des Dachverbands oder
die Enthebung des Vorstands bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von
zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen. Die Wahl von Ehrenmitgliedern
erfolgt einstimmig.
(9) Den Vorsitz in
der Generalversammlung führt der Präsident, in dessen Verhinderung einer der
Vizepräsidenten; wenn auch diese verhindert sind, das an Jahren älteste
Vorstandsmitglied.
(10) Dringende
Angelegenheiten können mittels Rundbrief beschlossen werden. In diesem Fall
wird der Vorschlag schriftlich, per Telefax oder per e-mail an die stimmberechtigten
Mitglieder versandt. Diese müssen innerhalb von 14 Tagen ab Erhalt schriftlich,
per Telefax oder per e-mail ihre Stimme abgeben.
§ 10 Aufgabenkreis der Generalversammlung
Der
Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
(1) Genehmigung des Rechenschaftsberichts (der auch schriftlich vorliegen kann) und des Rechnungsabschlusses (so ferne Mitgliedsbeiträge eingehoben und für Vorhaben des Dachverbands verwendet wurden).
(2) Festsetzung
der Höhe einer allfälligen Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge für
ordentliche Mitglieder.
(3) Wahl und
Abwahl der Mitglieder des Vorstandes.
(4) Wahl und
Entlastung der Rechnungsprüfer.
(5) Verleihung und
Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.
(6) Entscheidung
über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft im Dachverband.
(7)
Beschlussfassung über
Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des
Dachverbands.
(8) Beratung und
Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand
besteht aus mindestens 7 und aus maximal 25 Mitgliedern. Die Wahl von
Ersatzmitgliedern ist zulässig.
(2)
Der von der Generalversammlung gewählte Vorstand hat das
Recht, während der laufenden Funktionsperiode weitere Vorstandsmitglieder bis
zur Höchstzahl gemäß (1) zu kooptieren. Darüber sollen die ordentlichen Mitglieder
nachweislich schriftlich oder per e-mail informiert werden.
(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt 4 Jahre, auf jeden Fall währt
sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder
sind wieder wählbar.
(4)
Der Vorstand wird vom Präsidenten, in dessen Verhinderung von einem
Vizepräsidenten, schriftlich oder per e-mail einberufen.
(5) Der Vorstand
ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens
ein Drittel von ihnen anwesend
sind.
(6) Der Vorstand
fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(7) Den Vorsitz
führt der Präsident, bei Verhinderung einer der Vizepräsidenten. Ist auch
dieser verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden
Vorstandsmitglied.
(8) Außer durch
Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines
Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
(9) Die
Generalversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner
Mitglieder entheben.
(10)
Vorstandsmitglieder können schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung
ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes an die
Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird aber erst mit Wahl bzw.
Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.
§ 12 Aufgabenkreis des Vorstandes
Dem Vorstand
obliegt die Leitung des Dachverbands. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht
durch die Statuten einem anderen Dachverbandsorgan zugewiesen sind. In seinen
Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:
(1) Erstellung des
Voranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichts und des
Rechnungsabschlusses.
(2) Vorbereitung
und Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Generalversammlung
(3) Verwaltung des
Dachverbandsvermögens
(4) Aufnahme,
Ausschluss und Streichung von ordentlichen Mitgliedern, außerordentlichen
Mitgliedern und Kuratoriumsmitgliedern.
(5) Vorbereitung
der Sitzungen des Dachverbands
(6) Durchführung
der Aufgaben, die sich aus der Beschlussfassung bei den einzelnen Sitzungen
ergeben.
(7) Zusammenstellung
und Einberufung des Beirats
(8) Beschluss einer Geschäftsordnung.
§ 13 Besondere Obliegenheiten einzelner
Vorstandsmitglieder
(1) Der Präsident
ist der höchste Dachverbandsfunktionär und Sprecher des Vorstands. Ihm obliegt
die Vertretung des Dachverbands nach außen, insbesondere gegenüber dritten
Personen und Behörden. Er führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im
Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch bei Angelegenheiten, die
in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstandes fallen, unter
eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch
der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Dachverbandsorgan.
(2) Präsident und Vizepräsidenten bilden zusammen das so genannte Präsidium. Es ist für die Führung der laufenden Geschäfte zuständig. Eine Delegation von Entscheidungsbefugnissen vom Vorstand an das Präsidium ist zulässig.
§ 14 Die Rechnungsprüfer
(1) Die beiden
Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von
4 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
(2) Den
Rechnungsprüfern obliegen die laufende Finanzkontrolle (auch unangemeldet) und die Überprüfung
des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Generalversammlung über das Ergebnis der
Überprüfungen zu berichten.
(3) Im
Übrigen
gelten für die Rechnungsprüfer die zutreffenden Bestimmungen des § 11.
§ 15 Das Sekretariat
Erfordert
es der Umfang der Dachverbandstätigkeiten, so kann ein Sekretär, der Angestellter
des Dachverbands sein kann, durch den Vorstand bestellt werden. Er hat das
Sekretariat zu leiten und ist für die Abwicklung von Tätigkeiten
gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich.
§ 16 Das Schiedsgericht
(1) In allen aus
dem Dachverbandsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
(2) Das
Schiedsgericht setzt sich aus 2 ordentlichen
Mitgliedern
und 2 Dachverbandsvorstandsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von 8 Tagen dem Vorstand 2 Mitglieder als
Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen
Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen
das Los.
(3) Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ - mit Ausnahme der Generalversammlung - angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist. Die Mitglieder des Schiedsgerichts müssen in der Streitsache unbefangen sein.
(4) Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig und sind zu verlautbaren.
§ 17 Der Beirat
Der
Beirat kann sich aus Vertretern außerordentlicher
Mitglieder und von Kuratoriumsmitgliedern zusammensetzen.
Er ist ein beratendes Organ und wird vom Präsidenten einberufen. Zum Koordinator
kann ein Generalsekretär bestellt werden.
§ 18 Das Ehrenpräsidium
Das Ehrenpräsidium
bilden – funktionsgebunden – mit ihrer Zustimmung die 3 Präsidenten des
Nationalrats.
§ 19 Das Ehrenkuratorium
Das
Ehrenkuratorium bilden – mit ihrer Zustimmung – die 9 Landeshauptmänner der
österreichischen Bundesländer.
§ 20 Auflösung des Dachverbands
(1) Die
freiwillige Auflösung des Dachverbands kann nur in einer zu diesem Zweck
einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit
Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Diese
Generalversammlung hat auch - sofern Dachverbandsvermögen vorhanden ist - über
die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu
berufen und einen Beschluss darüber zu fassen, wem dieser das nach Abdeckung der
Passiva verbleibende Dachverbandsvermögen zu übertragen hat. Dieses Vermögen
muss einer Organisation zufallen, die einem gemeinnützigen Zweck dient.
**********
Die in diesen
Statuten verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen – soweit dies
inhaltlich in Betracht kommt – Frauen und Männer gleichermaßen.
Diese Statuten wurden in der Generalversammlung am 19. Jänner 2006 beschlossen